Wenn Sie NachlassPilot als Kanzlei, Dienstleister, Betreuer, Nachlasspfleger oder sonstiger professioneller Nutzer einsetzen und personenbezogene Daten Dritter in NachlassPilot verarbeiten, kann ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO erforderlich sein.
Wenn Sie als verantwortliche Stelle personenbezogene Daten durch einen Dienstleister verarbeiten lassen, benötigen Sie nach Art. 28 DSGVO einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Dies gilt insbesondere, wenn Sie als Kanzlei, Nachlasspfleger, Betreuer oder Dienstleister Patientendaten, Mandantendaten oder sonstige personenbezogene Daten Dritter in NachlassPilot erfassen.
Bitte kontaktieren Sie uns, damit wir Ihnen die aktuelle Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und die technisch-organisatorischen Maßnahmen (TOM) bereitstellen können.
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Kontakt aufnehmenHinweis: Diese Seite dient der Information. Der konkrete AV-Vertrag wird individuell bereitgestellt. Die hier genannten Informationen ersetzen keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.